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WEG-Reform 2020

Die WEG-Reform tritt am 01.12.2020 in Kraft. Das Reformgesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet.

Am 01.12.2020 treten zahlreiche neue Regeln im Wohnungseigentumsrecht in Kraft, nachdem das Reformgesetz am 22.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I 2020, S. 2187). Die neuen Vorschriften bringen für WEG-Verwalter und Wohnungseigentümer deutliche Veränderungen mit sich.

Nachfolgend einige wesentliche Änderungen am Wohnungseigentumsgesetz im Überblick:

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kommt künftig eine zentrale Rolle zu, da sie nicht mehr nur als „Vehikel“ zur Umsetzung von Verwaltungsmaßnahmen dient. Vielmehr obliegt ihr die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Die Gemeinschaft entsteht künftig auch im Fall des § 8 WEG mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher. Die „werdende“ Wohnungseigentümergemeinschaft wird es also nicht mehr geben. Im Zuge mehr oder weniger allumfassender Zuständigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlieren Wohnungseigentümer nicht nur Individualansprüche gegen den Verwalter, sondern auch solche gegenüber anderen Wohnungseigentümern. mehr dazu (Haufe-Artikel)

Verwalter und Verwaltungsbeirat

Im Rahmen der WEG-Reform wird die Stellung des Verwalters neu geregelt und der zertifizierte Verwalter eingeführt. Zudem wird der Verwaltungsbeirat erheblich aufgewertet.

Der Verwalter ist mit Ausnahme des Abschlusses von Grundstückskauf- und Darlehensverträgen unumschränkter gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümer können zwar die Befugnisse des Verwalters auf Grundlage von § 27 Abs. 2 WEG beschränken, dies allerdings lediglich mit Wirkung für das Innenverhältnis des Verwalters zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Mit Wirkung für das Außenverhältnis ist seine Vertretungsmacht nicht beschränkbar. mehr dazu (Haufe-Artikel)

Willensbildung und Eigentümerversammlung

Die Willensbildung der Wohnungseigentümer in Form der Beschlussfassung wird durch die WEG-Reform erheblich vereinfacht. Die Eigentümerversammlung wird deutlich aufgewertet und die Beschlussfassung im Umlaufverfahren „entbürokratisiert“.

Eigentümerversammlungen werden durch die WEG-Reform deutlich aufgewertet. Wesentlich sind hierbei zwei Faktoren:

  1. § 25 WEG sieht kein Beschlussfähigkeitsquorum mehr vor.
  2. Mit Ausnahme von § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG sieht das Gesetz keine besonderen Mehrheits-Quoren mehr vor.

Nach Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 wird jede Eigentümerversammlung beschlussfähig sein, solange nur ein Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten ist. War die Eigentümerversammlung bislang nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten war, entfällt also insbesondere das Erfordernis von Zweit- bzw. Wiederholungsversammlungen. mehr dazu (Haufe-Artikel)

Bauliche Veränderungen

Wesentliche Änderungen bringt die WEG-Reform bezüglich der baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums.

Bauliche Veränderungen umfassen sämtliche Maßnahmen, die über solche der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Als bauliche Veränderungen gelten daher auch Maßnahmen der bisherigen modernisierenden Instandsetzung und solche der bisherigen Modernisierung des Gemeinschaftseigentums. mehr dazu (Haufe-Artikel)

Finanzwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft

Im Zuge der WEG-Reform werden die Vorschriften über das Finanzwesen der Wohnungseigentümergemeinschaft neu gefasst und teilweise konkretisiert.

Die Kostenverteilung erfolgt nach wie vor gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG nach Miteigentumsanteilen oder einem abweichend vereinbarten Verteilungsschlüssel. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG verleiht den Wohnungseigentümern – mit Ausnahme der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung – eine Beschlusskompetenz, die Kostenverteilung zu ändern; dies sowohl bezüglich eines gesetzlichen als auch eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels. Allerdings erlaubt die Vorschrift keine pauschale und unbegrenzte Abänderung des geltenden Verteilungsschlüssels. Dieser kann jedoch für einzelne Kosten und Kostenarten geändert werden. mehr dazu (Haufe-Artikel)

Zusammenfassung über wichtige Änderungen im WEG in der ab 1.12.2020 gültigen Fassung (Haufe-Artikel)

Video der Hausverwaltung: Online Seminar zur WEG Novelle 2020