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Welche Schäden deckt die Gebäudeversicherung ab?

Mit der Gebäudeversicherung ist die Immobilie gegen Feuer und im Regelfall, aber nicht zwingend, gegen Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie optional gegen weitere Elementargefahren wie Erdbeben, Überschwemmung oder Sturmflut abgesichert. Im Schadenfall greift grundsätzlich die Gebäudeversicherung des versicherten Grundstücks, auf dem der Schaden eingetreten ist.

Beispiel 1:
Ein nicht vorgeschädigter Baum vom Grundstück A wird bei einem Sturmereignis umgerissen und fällt gegen das Gebäude auf Grundstück B und beschädigt dort die Fassade des Hauses. Es greift die Gebäudeversicherung von Haus B, weil dort ein Schaden durch die versicherte Gefahr „Sturm“ eingetreten ist. Ein Regressanspruch gegen den Eigentümer des Baumes des Haus A besteht nicht, da der Baum nicht vorgeschädigt war und damit der Schaden nicht fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Beispiel 2:
In einem Mehrfamilienhaus tritt aus einer Wohnung im 1.OG aufgrund eines defekten Unterputzspülkastens des WC´s Wasser aus, läuft im Installationsschacht nach unten und führt zu einem Nässeschaden an der Decke und einer Wand in der darunter befindlichen Wohnung im Erdgeschoss. Im Keller tropft zudem das Wasser von der Decke und schädigt den dort eingelagerten Hausrat in einem Kellerabteil. Für die Nässeschäden am Gebäudebestand im gesamten Haus, also vom 1.OG abwärts bis zum Keller kommt dem Grunde nach die Gebäudeversicherung auf, da ein Schaden durch eine versicherte Ursache, nämlich dem bestimmungswidrigen Austritt von „Leitungswasser“, entstanden ist.

Hinweise zum Beispiel 2:
Die Gebäudeversicherung übernimmt in dem Fall die Kosten für die technische Trocknung des Gebäudebestands einschließlich der hierfür entstandenen Stromkosten, sowie die schadensbedingt erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten am Gebäude. Auch ein Mietausfallschaden aufgrund einer schadensbedingten Mietkürzung wäre versichert.

Die eigentliche Reparatur des schadenverursachenden, defekten Unterputzspülkastens im 1.OG ist nicht versichert. Die Reparaturkosten sind nicht aufgrund des ausgetretenen Leitungswasser erforderlich und entsprechend versichert, sondern es handelt sich hierbei um die Ursache selbst. Die Reparatur einschließlich der hierzu eventuell notwendigen Wandöffnung und im Anschluss der Rückbau oder alternativ die Außerbetriebnahme der Schadenursache obliegt dem Eigentümer der defekten Sache, in diesem Beispiel dem Sondereigentümer der Wohnung im 1.OG.

Für die Schäden am Hausrat im Kellerabteil durch das von der Kellerdecke herunter tropfende Wasser greift die Gebäudeversicherung auch nicht, da in diesem beispielhaften Fall im Keller nicht der versicherte Gebäudebestand, sondern sogenannter Hausrat geschädigt wurde. Der Hausratschaden kann über die Hausratversicherung des geschädigten Kellernutzers abgewickelt werden, sofern eine Versicherung besteht. Im Falle eines gewerblich genutzten Kellers wäre anstelle einer Hausratversicherung die Geschäftsinhaltsversicherung zuständig. Auch hier gilt das Prinzip, dass die Versicherung des Geschädigten greift, nicht die Versicherung der verursachenden Örtlichkeit.

Bei fahrlässig oder schuldhaft herbeigeführten Schäden können ggf. gegen einen Verursacher Schadenersatzansprüche bestehen. Versicherungen prüfen im Regelfall selbständig die Regressmöglichkeit. Der in Anspruch genommene Verursacher kann etwaige Ansprüche ggf. über seine Haftpflichtversicherung abwickeln, sofern entsprechender Versicherungsschutz besteht. In diesem beispielhaften Versicherungsfall könnte z.B. Regress gegenüber einem Handwerker möglich sein, der den schadenverursachenden Unterputzspülkasten kürzlich fehlerhaft eingebaut hat.


Allen Geschädigten steht bei der Weiher Hausverwaltung eine eigene Schadenmanagement-Abteilung zur Verfügung, die sich um die Abwicklung der Versicherungsschäden am Gebäudebestand kümmert und Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Versicherungsschäden können Sie ganz bequem über unser Schadensformular oder über die bekannten Kommunikationskanäle melden.